BFH - Beschluss vom 06.05.2003
VIII S 16/02 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1337

BFH - Beschluss vom 06.05.2003 (VIII S 16/02 (PKH)) - DRsp Nr. 2003/10584

BFH, Beschluss vom 06.05.2003 - Aktenzeichen VIII S 16/02 (PKH)

DRsp Nr. 2003/10584

Gründe:

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) war Komplementär der Y-KG, deren Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1989 bis 1991 ganz überwiegend ohne Erfolg blieb. Unter Hinweis darauf, dass die Y-KG nicht mehr existiere und gelöscht sei, hat er beantragt, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

Der Antrag ist nicht begründet.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. An Letzterem fehlt es im Streitfall selbst dann, wenn man --entsprechend dem Vortrag des Antragstellers-- davon ausgeht, dass die Y-KG nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens voll beendet wurde und demgemäß die Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis (Rechtsmittelbefugnis) auf deren Gesellschafter übergegangen ist (vgl. hierzu --einschl. Abgrenzungen-- Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 48 FGO Rz. 101 ff.).