Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Frage, ob es ermessensfehlerfrei sei, Zwangsgeld (§ 329 der Abgabenordnung -- AO --) gegen eine GmbH und nicht gegen deren Geschäftsführer festzusetzen, wenn die GmbH gehindert ist, die Steuererklärungen rechtzeitig zu fertigen und abzugeben, weil der Geschäftsführer die Bilanzen und Buchführungsunterlagen nicht an die GmbH herausgibt.
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