I. Mit Beschluss vom 19. Februar 2008 IX S 31/07 (PKH) hat der Senat den Antrag der Antragsteller und Rügeführer (Antragsteller) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ... wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller Beschwerde sowie --falls dieses Rechtsmittel nicht zulässig sein sollte-- "Gegenvorstellung und Gehörsrüge" erhoben. Der Senat legt diese Einwendungen als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung aus.
II. 1. Die Anhörungsrüge ist zulässig.
a) Die Antragsteller haben sich zwar persönlich und nicht durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft an den BFH gewandt (vgl. § 133a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Da der Vertretungszwang aber nicht für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf Bewilligung von PKH gilt, gilt er auch nicht für das auf die Fortführung dieses Verfahrens gerichtete Begehren nach § 133a Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 FGO (z.B. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VI S 18/05, BFH/NV 2006, 764).
b) Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2, 3 FGO). Der Senat hat den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
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