BFH - Beschluß vom 06.06.2000
VII S 36/99

BFH - Beschluß vom 06.06.2000 (VII S 36/99) - DRsp Nr. 2001/1194

BFH, Beschluß vom 06.06.2000 - Aktenzeichen VII S 36/99

DRsp Nr. 2001/1194

Gründe:

I. Der Antragsteller, Kläger und Revisionskläger (Antragsteller) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 28. Oktober 1997 am 25. Juni 1999 Revision ein. Mit dem am 9. Dezember 1999 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz vom 8. Dezember 1999 beantragt er (sinngemäß) unter Beifügung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und Rechtsanwalt K als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

II. Dem Antragsteller ist PKH zu gewähren.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2. Der Antragsteller ist nach seiner auf dem amtlichen Vordruck unter dem Datum vom 1. Dezember 1999 niedergelegten Erklärung nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.