BFH - Beschluß vom 06.06.2001
XI B 134/99

BFH - Beschluß vom 06.06.2001 (XI B 134/99) - DRsp Nr. 2001/12266

BFH, Beschluß vom 06.06.2001 - Aktenzeichen XI B 134/99

DRsp Nr. 2001/12266

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. Januar 1993 sowie vom 1. Januar 1994 bis 13. Mai 1995.

Im Rahmen steuerstrafrechtlicher Ermittlungen gegen den Inhaber der Firma K fand das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (FuSt) ... Notizzettel des Inhabers, nach denen der Kläger für diesen als selbständiger Vertreter tätig war. Außerdem stellte es Bareinzahlungen des Klägers bei der Kreissparkasse X und der Stadtsparkasse Y in den Jahren 1992 bis 1994 --ohne Vorhandensein eines Anfangsbestandes-- in Höhe von ... DM, ... DM und von ... DM fest. Schließlich wurde festgestellt, dass der Kläger im Jahre 1994 eine Eigentumswohnung in Y erworben hatte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm die Feststellungen zum Anlass, für die Veranlagungszeiträume 1992 bis 1994 erstmalige Einkommensteuerbescheide zu erlassen. Er legte den Steuerbescheiden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM (in 1992), von ... DM (in 1993) und von ... DM (in 1994) im Schätzungswege zu Grunde. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.