BFH - Beschluss vom 06.06.2003
III S 3/03

BFH - Beschluss vom 06.06.2003 (III S 3/03) - DRsp Nr. 2003/9609

BFH, Beschluss vom 06.06.2003 - Aktenzeichen III S 3/03

DRsp Nr. 2003/9609

Gründe:

I. Das Finanzgericht hat die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 1988 sowie 1990 bis 1992, Solidaritätszuschlag 1991 und 1992 sowie der Zinsen zur Einkommensteuer 1991 und 1992 als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben und zugleich Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 jeweils vom 5. März 2002 beantragt.

Ein entsprechender Antrag war zuvor vom Antragsgegner (Finanzamt) abgelehnt worden.

II. Der Antrag nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann keinen Erfolg haben, da die angefochtenen Bescheide nicht mehr überprüft werden können (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 1999 , BFH/NV 2000, ). Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen, so dass die Vorentscheidung unanfechtbar geworden ist.