BFH - Beschluss vom 06.06.2003
III S 8/03 (PKH)

BFH - Beschluss vom 06.06.2003 (III S 8/03 (PKH)) - DRsp Nr. 2003/9610

BFH, Beschluss vom 06.06.2003 - Aktenzeichen III S 8/03 (PKH)

DRsp Nr. 2003/9610

Gründe:

I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat durch seine Prozessbevollmächtigten gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 11. Juli 2002 IV 50/1999 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben und nach Ablauf der Beschwerdefrist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Gleichzeitig hat er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst weiterer Unterlagen beigefügt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).

Der ordnungsgemäß vertretene Antragsteller hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keine Gründe für die Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil des FG entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Juni 2003 III B 98/02 die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat darauf Bezug. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Antragsteller insbesondere nach seiner Vermögenslage die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH erfüllt.