BFH - Beschluss vom 06.06.2003
VII B 332/02

BFH - Beschluss vom 06.06.2003 (VII B 332/02) - DRsp Nr. 2003/9994

BFH, Beschluss vom 06.06.2003 - Aktenzeichen VII B 332/02

DRsp Nr. 2003/9994

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vertreibt in Deutschland und Österreich Textilien sowie andere Waren der V, USA. Sie ist dieser gegenüber vertraglich verpflichtet, 4 % des Wertes ihrer Wareneinkäufe für Werbung innerhalb ihres Vertriebsgebiets zu investieren. Darüber hinaus hatte die Klägerin 1 % des Wertes ihrer Wareneinkäufe an einen International Centralized Advertising Fond (ICAF) zu zahlen. Ab 1997 wurde dieser Betrag auf 2 % der Warenorder erhöht. Die Klägerin zahlte 1996 sowie im ersten Halbjahr 1997 insgesamt 179 715,98 DM an den ICAF. Mit den Mitteln des ICAF wurden weltweit einheitlich Werbemittel wie Prospekte, Kataloge, TV-Spots, sonstige Promotion-Artikel und Events finanziert, die den Händlern entsprechend den von ihnen geleisteten Zahlungen zur Verfügung gestellt wurden. Die Werbemittel wurden bei ihrer Einfuhr gesondert gestellt und mit Einfuhrabgaben belegt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) sah die Zahlungen der Klägerin an den ICAF als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren an und forderte mit Steueränderungsbescheid vom 3. Februar 1999 ... DM Zoll nach.