BFH - Beschluss vom 06.06.2006
V R 8/06
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1852
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2253/02

BFH - Beschluss vom 06.06.2006 (V R 8/06) - DRsp Nr. 2006/22622

BFH, Beschluss vom 06.06.2006 - Aktenzeichen V R 8/06

DRsp Nr. 2006/22622

Gründe:

I. Der erkennende Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerden des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) gegen die angefochtenen Urteile des Finanzgerichts (FG) mit Beschluss vom 9. Februar 2006 die Beschwerden verbunden und die Revision zugelassen. Der Beschluss wurde dem FA am 1. März 2006 zugestellt. Mit Schreiben vom 9. März 2006, eingegangen am 10. März 2006, beantragte das FA, das Revisionsverfahren gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) ruhen zu lassen. Es hat hierzu lediglich ausgeführt, in dem bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren V R 55/04 sei wie im Streitfall zu entscheiden, ob es sich bei der Auslieferung portionierter Speisen um die ermäßigt zu besteuernde Lieferung von Lebensmitteln oder um eine sonstige Restaurationsleistung handele. Es erscheine zweckmäßig, das vorliegende Verfahren ruhen zu lassen, bis die vorstehend dargestellte Streitfrage endgültig höchstrichterlich geklärt sei.