BFH - Beschluß vom 06.07.2000
II B 47/00

BFH - Beschluß vom 06.07.2000 (II B 47/00) - DRsp Nr. 2000/9542

BFH, Beschluß vom 06.07.2000 - Aktenzeichen II B 47/00

DRsp Nr. 2000/9542

Gründe:

Durch Beschluss vom 22. März 2000 5 Ko 3/99 hat der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzgericht --FG--) die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung in dem Klageverfahren des Klägers, Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) sowie das in diesem Verfahren gegen die Richter des ... Senats des FG gerichtete Ablehnungsgesuch abgewiesen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit einem an das FG Baden-Württemberg gerichteten Schreiben "sofortige Beschwerde" erhoben. Der Beschluss sei wegen wiederholter und fortgesetzter Rechtsbeugung, vorsätzlich falscher Rechtsanwendung und permanenter Verweigerung des rechtlichen Gehörs nichtig. Der Beschwerdeführer war nicht durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsbefugte Person (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) vertreten.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem BFH zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig.