Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, das Finanzgericht (FG) habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO). Entgegen ihrer Auffassung hat das FG die als Anlage der Beschwerdebegründung eingereichten Jahresauszüge und Leistungsbescheinigungen der X-Bank in seine Beurteilung einbezogen.
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