BFH - Beschluss vom 06.07.2006
IX B 23/06
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1871
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5408/02

BFH - Beschluss vom 06.07.2006 (IX B 23/06) - DRsp Nr. 2006/22563

BFH, Beschluss vom 06.07.2006 - Aktenzeichen IX B 23/06

DRsp Nr. 2006/22563

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, das Finanzgericht (FG) habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO). Entgegen ihrer Auffassung hat das FG die als Anlage der Beschwerdebegründung eingereichten Jahresauszüge und Leistungsbescheinigungen der X-Bank in seine Beurteilung einbezogen.