Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Begehren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage,
ob die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur erforderlichen Abgeschlossenheit einer Wohnung als Voraussetzung ihrer Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) auch für Förderobjekte im Bereich der neuen Bundesländer liegen,
rechtfertigt eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht, weil diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist.
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