BFH - Beschluss vom 06.08.2002
I B 130/01

BFH - Beschluss vom 06.08.2002 (I B 130/01) - DRsp Nr. 2003/2495

BFH, Beschluss vom 06.08.2002 - Aktenzeichen I B 130/01

DRsp Nr. 2003/2495

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) steuerlich als Leistungsentgelte oder als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, an deren Stammkapital zunächst X zu 85 v.H. und dessen Ehefrau zu 15 v.H. beteiligt waren. Seit November 1994 ist alleinige Gesellschafterin der Klägerin die englische H-Ltd., an der X zu 90 v.H. beteiligt ist. Direktoren der H-Ltd. sind X und sein Sohn Y. Die H-Ltd. hält außerdem 99 v.H. der Anteile an der K-Ltd., deren Sitz sich ebenfalls in England befindet.

Im Jahr 1994 zahlte die Klägerin auf Grund von Rechnungen der K-Ltd. an diese insgesamt 5 742 DM. Ferner stellte am 29. Dezember 1995 die H-Ltd. der Klägerin Leistungen im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 in Rechnung. Abrechnungsgrundlage hierfür war eine Zusammenstellung von Gesamtstundenzahlen; detaillierte Stundenaufzeichnungen oder Rapportzettel liegen nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht vor.