I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) steuerlich als Leistungsentgelte oder als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, an deren Stammkapital zunächst X zu 85 v.H. und dessen Ehefrau zu 15 v.H. beteiligt waren. Seit November 1994 ist alleinige Gesellschafterin der Klägerin die englische H-Ltd., an der X zu 90 v.H. beteiligt ist. Direktoren der H-Ltd. sind X und sein Sohn Y. Die H-Ltd. hält außerdem 99 v.H. der Anteile an der K-Ltd., deren Sitz sich ebenfalls in England befindet.
Im Jahr 1994 zahlte die Klägerin auf Grund von Rechnungen der K-Ltd. an diese insgesamt 5 742 DM. Ferner stellte am 29. Dezember 1995 die H-Ltd. der Klägerin Leistungen im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 in Rechnung. Abrechnungsgrundlage hierfür war eine Zusammenstellung von Gesamtstundenzahlen; detaillierte Stundenaufzeichnungen oder Rapportzettel liegen nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht vor.
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