BFH - Beschluss vom 06.08.2003
I B 206/02

BFH - Beschluss vom 06.08.2003 (I B 206/02) - DRsp Nr. 2003/14530

BFH, Beschluss vom 06.08.2003 - Aktenzeichen I B 206/02

DRsp Nr. 2003/14530

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 10. Oktober 2002 die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1995 bis 1997, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1997, Umsatzsteuer 1995 bis 1997 und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Januar bis März 1998 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der wegen "Einkommensteuer 1995-1997, Verlustfeststellungsbescheid 31. Dezember 1997" eingelegten Beschwerde begehrt der Kläger, die Revision gegen das FG-Urteil wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. 1. Der beschließende Senat legte die Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2002 und die Beschwerdebegründung vom 13. Januar 2003 dahin gehend aus, dass der Kläger die Zulassung der Revision nur insoweit beantragt, als das angegriffene FG-Urteil die Einkommensteuer und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs betrifft. Nach dem Wortlaut der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2002 wurde die Beschwerde "wegen Einkommensteuer 1995-1997, Verlustfeststellungsbescheid 31. Dezember 1997" erhoben. Weder in diesem Schriftsatz noch in der Beschwerdebegründung greift der Kläger die Entscheidung des FG wegen Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen an.