BFH - Beschluss vom 06.08.2003
XI B 6/03
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1382/00

BFH - Beschluss vom 06.08.2003 (XI B 6/03) - DRsp Nr. 2003/15655

BFH, Beschluss vom 06.08.2003 - Aktenzeichen XI B 6/03

DRsp Nr. 2003/15655

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Der erkennende Senat kann offen lassen, ob die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei fehlendem Absendevermerk des Finanzamts (FA) die "Drei-Tage-Fiktion" des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gilt, klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 17. Mai 2001 5 K 134/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1406; Revisionsverfahren unter V R 70/01). Sie könnte jedenfalls im Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

Im Streitfall ist entscheidungserheblich, ob der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1998 in einem Briefumschlag zusammen mit der vom gleichen Tag datierenden Abrechnung zu den nachträglich erhöht festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 1999 versandt wurde. Das hat das FG nach Einvernahme von Zeugen bejaht. Da unstreitig ist, dass dem Steuerberater des Klägers die Abrechnung am 3. März 2000 zugegangen ist, ist davon auszugehen, dass selbes für den im gleichen Briefumschlag befindlichen Steuerbescheid gilt. Auf die Bedeutung des Absendevermerks für den Steuerbescheid kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

Im Zusammenhang mit dem Nachweis einer gemeinsamen Kuvertierung durch das FA hat der Kläger keine Zulassungsgründe geltend gemacht.