I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der die deutsche und die tschechische Staatsbürgerschaft besitzt, reiste im Mai 2003 mit einem in der Tschechischen Republik auf ihn zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland ein. Bei der Einreisekontrolle wurde festgestellt, dass der Kläger einen Wohnsitz in Deutschland hat. Daraufhin setzte das seinerzeit zuständige Hauptzollamt die auf das Fahrzeug entfallenden Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Kläger fest.
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