BFH - Beschluss vom 06.09.2006
V B 51/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 570/00

BFH - Beschluss vom 06.09.2006 (V B 51/06) - DRsp Nr. 2006/29138

BFH, Beschluss vom 06.09.2006 - Aktenzeichen V B 51/06

DRsp Nr. 2006/29138

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist beim Oberlandesgericht (OLG) zugelassener Rechtsanwalt und übt seine Rechtsanwaltstätigkeit selbständig aus. Das der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren ist eines von mehreren Verfahren, die der Kläger seit 1996 vor dem Finanzgericht (FG) in eigener Sache gegen die Finanzbehörden führt.

Im Anschluss an eine vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beim Kläger durchgeführte steuerliche Außenprüfung änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr (1996) auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen mit Bescheid vom 1. Juli 1998. Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers vom 15. Juli 1998.

Da das FA bis Januar 2000 nicht über diesen Einspruch entschieden hatte, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Januar 2000 Untätigkeitsklage. Im Verlauf des Klageverfahrens wies das FA den Einspruch mit Bescheid vom 16. März 2000 als unbegründet zurück. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Beschwerde, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, das Urteil des FG leide unter Verfahrensfehlern. Außerdem sei es willkürlich. Das FG-Urteil enthalte auch keine Begründung i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und verstoße gegen § 76 FGO.