I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein Speditionsunternehmen. Im Zeitraum von April 2002 bis Januar 2004 ließ er die Kraftstoffbehälter firmeneigener LKW in Belgien mit Dieselkraftstoff betanken. Der Kraftstoff wurde mit den LKW über die Grenze nach Deutschland verbracht und auf dem Gelände der Spedition in einen Betriebskraftstofftank umgefüllt. Aus diesem Tank wurden dann andere Fahrzeuge des Fuhrparks betankt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) sah diesen Vorgang als Erfüllung des Steuerentstehungstatbestandes des §
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