BFH - Beschluss vom 06.09.2007
VII B 296/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 115
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 55/06

BFH - Beschluss vom 06.09.2007 (VII B 296/06) - DRsp Nr. 2007/21635

BFH, Beschluss vom 06.09.2007 - Aktenzeichen VII B 296/06

DRsp Nr. 2007/21635

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein Speditionsunternehmen. Im Zeitraum von April 2002 bis Januar 2004 ließ er die Kraftstoffbehälter firmeneigener LKW in Belgien mit Dieselkraftstoff betanken. Der Kraftstoff wurde mit den LKW über die Grenze nach Deutschland verbracht und auf dem Gelände der Spedition in einen Betriebskraftstofftank umgefüllt. Aus diesem Tank wurden dann andere Fahrzeuge des Fuhrparks betankt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) sah diesen Vorgang als Erfüllung des Steuerentstehungstatbestandes des § 19 Abs. 2 Satz 1 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) an und erhob für die umgefüllte Menge an Dieselkraftstoff die Mineralölsteuer. Sowohl der gegen den Steuerbescheid eingelegte Einspruch als auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurden als unbegründet zurückgewiesen. Auch der beim Finanzgericht (FG) nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellte Antrag auf AdV hatte keinen Erfolg. Die gegen die Entscheidung des FG eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2005 VII B 139/05 (BFH/NV 2006, 827) als unbegründet zurückgewiesen.