I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt mit zwei Kolleginnen eine Rechtsanwaltskanzlei. Aufgrund von Einkommen- und Umsatzsteuerrückständen leitete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung ein. Zu diesem Zweck ließ das FA die Praxisräume des Klägers durchsuchen. Ausweislich der Niederschrift über diesen Pfändungsversuch wurden dabei keine verwertbaren und pfändbaren Sachen vorgefunden. Daraufhin erließ das FA gegenüber insgesamt fünf Banken und zwei Versicherungen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. Nachdem der geschuldete Abgabenbetrag von einer der Drittschuldnerinnen überwiesen worden war, hob das FA sämtliche Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auf. Die gegen diese Verfügungen eingelegten Einsprüche verwarf das FA als unzulässig.
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