FG Münster, vom 14.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 993/00
BFH - Beschluss vom 06.10.2003 (X B 22/02) - DRsp Nr. 2003/16137
BFH, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen X B 22/02
DRsp Nr. 2003/16137
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Art und Weise dargelegt.
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