BFH - Beschluss vom 06.10.2006
I B 179/05
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 32/05

BFH - Beschluss vom 06.10.2006 (I B 179/05) - DRsp Nr. 2006/28442

BFH, Beschluss vom 06.10.2006 - Aktenzeichen I B 179/05

DRsp Nr. 2006/28442

Gründe:

I. Streitig ist der Ansatz einer so genannten Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen der Hinzurechnung des § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, löste im Streitjahr 1998 eine Darlehensverbindlichkeit vorzeitig ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Vorfälligkeitsentschädigung (143 928 DM) im Rahmen der Hinzurechnung des § 8 Nr. 1 GewStG gewerbeertragserhöhend. Die Klage wurde durch Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 24. November 2005 6 K 32/05 abgewiesen.

Die Klägerin macht geltend, dass die Entscheidung des FG aus materiellen Gesichtspunkten rechtsfehlerhaft sei; darüber hinaus habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

Die Klägerin beantragt, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin hat keinen Revisionszulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.