I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr einen Einzelhandel mit Neu- und Gebrauchtwaren. Sie führte ihre Umsätze sowohl in ihrem Ladengeschäft als auch an öffentlichen Orten aus. Die Umsätze wurden zum größten Teil nach der Differenzbesteuerung (§ 25a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG --) besteuert, davon wiederum zum größten Teil nach der Gesamtdifferenz (§ 25a Abs. 4 UStG). Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Aufschlag auf die Umsätze in Höhe von 10 v.H. vor und setzte die Umsatzsteuer auf 14 222 DM fest. Bei der Einkommensteuer erhöhte das FA die Erlöse entsprechend um 10 v.H.
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