I. Streitig ist der (teilweise) Erlass von Einkommensteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 1997 (nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machten geltend, dass die Erhebung der Steuern unbillig sei; diese hätten sich daraus ergeben, dass nach einer Außenprüfung Ausgaben für ausländische Subunternehmer nicht mehr anerkannt worden seien. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Erlass ab; die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, das FA habe ermessensfehlerfrei entschieden, dass weder sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe gegeben seien.
Mit der Beschwerde machen die Kläger geltend, dass die Revision zur Fortbildung des Rechts und auf Grund von Verfahrensfehlern zuzulassen sei. Das FG hätte nachprüfen müssen, ob die Bestandskraft der Änderungsbescheide tatsächlich auf von ihnen zu vertretenden Nachlässigkeiten beruht habe. Tatsächlich hätten sie unverschuldet die entsprechenden Nachweise nicht erbringen können. Das FG habe ihre, der Kläger, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur unzureichend gewürdigt.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
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