BFH - Beschluß vom 06.11.2000
III B 46/00

BFH - Beschluß vom 06.11.2000 (III B 46/00) - DRsp Nr. 2001/4346

BFH, Beschluß vom 06.11.2000 - Aktenzeichen III B 46/00

DRsp Nr. 2001/4346

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil deren Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes entspricht.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen die Auffassung des Finanzgerichts (FG), dass sich ein Anspruch auf Prozesszinsen unter den gegebenen Umständen nicht aus Treu und Glauben ergeben könne, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch seine Anregung, die Bearbeitung des Investitionszulagenantrags für das Jahr 1984 bis zur Entscheidung über das anhängige Klageverfahren betreffend den Investitionszulagenanspruch für das Jahr 1983 zurückzustellen, keinen Vertrauenstatbestand des Inhalts begründet habe, diese Zurückstellung sei für die Klägerin ausschließlich vorteilhaft. Es stelle sich daher die rechtlich bedeutsame Frage, "ob § 236 Abs. 1 AO im Falle einer auf Vorschlag des Finanzamts erfolgenden Aussetzung der Streitsache entsprechend anwendbar sei".

Diese Begründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.