BFH - Beschluß vom 06.11.2000
III R 72/97

BFH - Beschluß vom 06.11.2000 (III R 72/97) - DRsp Nr. 2001/517

BFH, Beschluß vom 06.11.2000 - Aktenzeichen III R 72/97

DRsp Nr. 2001/517

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 7. September 2000 die Klage zurückgenommen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) hat dazu mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2000 seine Einwilligung erklärt. Die Klagerücknahme beseitigt die Wirkungen der Rechtshängigkeit von Anfang an. Das angefochtene Urteil ist daher unwirksam geworden und die Revision gegenstandslos. Diese Rechtsfolge ist vom Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich auszusprechen (Beschluss des BFH vom 14. Oktober 1992 IV R 123/92, BFH/NV 1993, 488).