BFH - Beschluß vom 06.11.2000
VII R 40/99; VII R 140/99

BFH - Beschluß vom 06.11.2000 (VII R 40/99; VII R 140/99) - DRsp Nr. 2001/3735

BFH, Beschluß vom 06.11.2000 - Aktenzeichen VII R 40/99; VII R 140/99

DRsp Nr. 2001/3735

Gründe:

Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hatte der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96 (NV), mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf ... DM festgesetzt. Die gegen die Streitwertfestsetzung vom Kläger erhobene Gegenvorstellung hat der Senat mit Beschluss vom 31. März 2000 gl. Az. als unbegründet zurückgewiesen.