BFH - Beschluß vom 06.11.2000
X B 98/00

BFH - Beschluß vom 06.11.2000 (X B 98/00) - DRsp Nr. 2001/4600

BFH, Beschluß vom 06.11.2000 - Aktenzeichen X B 98/00

DRsp Nr. 2001/4600

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unabhängig davon unzulässig, ob es überhaupt fristgemäß begründet wurde, wogegen die bislang nicht überzeugend widerlegte Beweiskraft der Postzustellungsurkunde (§ 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 418 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --; näher dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 2000 X B 50/99, BFH/NV 2000, 1223, m.w.N.) spricht, weil die zu seiner Begründung vorgetragenen Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt wurden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. die Senats-Beschlüsse vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323, und vom 24. März 2000 X B 92-94/99, BFH/NV 2000, 1219; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).