BFH - Beschluss vom 06.11.2003
VII B 145/03
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 440/02

BFH - Beschluss vom 06.11.2003 (VII B 145/03) - DRsp Nr. 2003/16163

BFH, Beschluss vom 06.11.2003 - Aktenzeichen VII B 145/03

DRsp Nr. 2003/16163

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe seiner Steuererklärungen betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 2000. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erinnerte mit Verfügung an die Abgabe dieser Steuererklärungen und drohte die Festsetzung von Zwangsgeld in Höhe von jeweils 300 EURO gesondert für jede der drei Steuerarten an, falls der Kläger die jeweilige Steuererklärung nicht bis zum ... einreiche. Der Kläger gab die geforderten Steuererklärungen nicht ab. Das FA setzte daraufhin mit Bescheid die angedrohten Zwangsgelder fest. Die sowohl gegen die Zwangsgeldandrohung als auch gegen die Zwangsgeldfestsetzung erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.