BFH - Beschluss vom 06.11.2003
VII B 242/03
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1132/01

BFH - Beschluss vom 06.11.2003 (VII B 242/03) - DRsp Nr. 2003/16167

BFH, Beschluss vom 06.11.2003 - Aktenzeichen VII B 242/03

DRsp Nr. 2003/16167

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassenen Bescheid auf Duldung der Zwangsvollstreckung in zwei ihm von seinem Vater unentgeltlich übertragene Grundstücke in H abgewiesen. Das FG urteilte, der Duldungsbescheid sei bestandskräftig geworden, da der Kläger gegen den wirksam durch Ersatzzustellung an seinen im selben Hause lebenden Vater am ... 1996 zugestellten Bescheid erst am ... 2000 Einspruch eingelegt habe.

Gegen dieses Urteil des FG richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die dieser auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss, wie sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergibt, qualifiziert begründet werden. Es muss in der Begründung dargelegt werden, dass die Voraussetzungen von wenigstens einem der drei in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen.