BFH - Beschluss vom 06.11.2003
VIII R 19/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 229/02

BFH - Beschluss vom 06.11.2003 (VIII R 19/03) - DRsp Nr. 2004/5351

BFH, Beschluss vom 06.11.2003 - Aktenzeichen VIII R 19/03

DRsp Nr. 2004/5351

Gründe:

I. Mit Urteil vom 23. Januar 2003 hat das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen. Es hat in seinem Urteil die Zulassung der Revision nicht ausgesprochen. Gegen dieses an die Prozessbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am 3. Februar 2003 zugestellte Urteil haben diese namens des Klägers am 3. März 2003 Revision eingelegt, deren Begründung in einem gesonderten Schriftsatz folgen solle.

Nach einem Hinweis der Geschäftsstelle des erkennenden Senats, dass die Revision im Urteil des FG nicht zugelassen worden sei, teilten die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Mai 2003 mit, die Revision sei als Beschwerde (gegen die Nichtzulassung der Revision) zu behandeln.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie den Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter) i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2002 betr. die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für September 2001 aufzuheben.

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

II. 1. Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat.

Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.