BFH - Beschluss vom 06.11.2006
VII S 31/06 (PKH)

BFH - Beschluss vom 06.11.2006 (VII S 31/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/29927

BFH, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen VII S 31/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/29927

Gründe:

I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) wendet sich im Klageverfahren gegen die Ablehnung der steuerlichen Erfassung einer GmbH durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--). Seine auf Feststellung gerichtete Klage, dass die Versagung der Erteilung einer Steuernummer durch das FA nichtig sei, hat das Finanzgericht (FG) mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Antragsteller persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (VII B 211/06), für deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).

Das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel ist unwirksam, weil es nicht von einer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Vertretung berechtigten Person (vgl. § 62a FGO) eingelegt worden ist.