BFH - Beschluss vom 06.11.2006
VII S 37/06 (PKH)

BFH - Beschluss vom 06.11.2006 (VII S 37/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/29928

BFH, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen VII S 37/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/29928

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).

Das vom Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) eingelegte Rechtsmittel ist unwirksam, weil es nicht von einer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Vertretung berechtigten Person eingelegt worden ist, wie es § 62a FGO erfordert.

Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel, um eine vertretungsberechtigte Person mit der Wahrung seiner Interessen in einem Rechtsmittelverfahren zu beauftragen, kann ihm im Fall der Bewilligung von PKH zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, um das von ihm persönlich eingelegte Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu wiederholen und damit für die Zukunft wirksam zu machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch (u.a.), dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO) einreicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2000 X S 6/99, BFH/NV 2000, 962; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139).