BFH - Beschluss vom 06.11.2007
VI S 8/07

BFH - Beschluss vom 06.11.2007 (VI S 8/07) - DRsp Nr. 2007/22902

BFH, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen VI S 8/07

DRsp Nr. 2007/22902

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 8. August 2007 hat der angerufene Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Beschwerdeführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 30. Januar 2007 als unzulässig verworfen. Der Senat hat dort eine Rüge mangelnder Sachaufklärung (Übergehen eines Beweisantrags durch das FG) als nicht schlüssig erhoben angesehen, weil weder vorgetragen noch aus der Sitzungsniederschrift des FG ersichtlich sei, dass der fachkundige Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung die Nichterhebung der angebotenen Beweise gerügt habe oder weshalb ihm die Erhebung einer solchen Rüge nicht möglich gewesen sei.

Gegen den (seinem Prozessbevollmächtigten am 27. August 2007 zugegangenen) Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz, der am 14. September 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist. Er trägt vor, der Beschluss entbehre jeglicher Rechtmäßigkeit und sei aufzuheben. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der BFH von einem Rügeverzicht ausgehe. So enthalte die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem FG den Passus:

"Die Klägerseite macht folgende Ausführungen: Wir haben dem Finanzamt eine Ortsbesichtigung angeboten. Das Finanzamt hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht."