BFH - Beschluss vom 06.11.2007
X B 148/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1611/05

BFH - Beschluss vom 06.11.2007 (X B 148/07) - DRsp Nr. 2007/22921

BFH, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen X B 148/07

DRsp Nr. 2007/22921

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behauptete Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde verspätet erhoben worden ist und den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

In ihrer Beschwerdebegründung behaupten die Kläger, Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens sei der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2000 vom 15. April 2003 gewesen, und nicht der im angefochtenen Urteil genannte Bescheid vom 28. Juni 2002, den das Finanzgericht (FG) unzutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Diese Darstellung der Kläger verkennt die tatsächlichen Verhältnisse.