Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
1. Die Klägerin hat einen Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen seine Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) nicht schlüssig dargelegt. Für die schlüssige Rüge, das FG habe seine Hinweispflicht verletzt, muss in der Beschwerdeschrift angegeben werden, worauf das Gericht den Beschwerdeführer hätte hinweisen müssen. Vorzutragen ist ferner, was die Beteiligten im Falle des Hinweises konkret vorgetragen hätten und inwiefern das angefochtene Urteil --nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 1998 VIII B 105/97, BFH/NV 1999, 797; vom 9. Dezember 2003 III B 135/03, BFH/NV 2004, 339; vom 21. November 2003 III B 43/03, BFH/NV 2004, 371).
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