BFH - Beschluss vom 06.12.2006
VIII B 38/06
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 134/00

BFH - Beschluss vom 06.12.2006 (VIII B 38/06) - DRsp Nr. 2007/2874

BFH, Beschluss vom 06.12.2006 - Aktenzeichen VIII B 38/06

DRsp Nr. 2007/2874

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

1. Der Vortrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer KG, die einen ruhenden Gewerbebetrieb unterhält-- richtet sich im Wesentlichen dagegen, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage --steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen der KG sowie einer GmbH über ein Zweifamilienhaus, das von der GmbH an die Gesellschafter der KG zum Zwecke der eigenen Wohnnutzung weitervermietet wurde-- den vorgetragenen Sachverhalt unzutreffend gewürdigt habe. Das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Beurteilung, nach der die im Mietvertrag vereinbarte Abrechnung über die Betriebskosten nicht durchgeführt worden und damit zugleich auch die Höhe der geschuldeten Miete unbestimmt gewesen sei, insbesondere verkannt, dass sämtliche Verbrauchskosten von der GmbH unmittelbar getragen worden und demgemäß --mit Ausnahme der Grundsteuer-- keine weiteren Betriebskosten angefallen seien.

2. Die Ausführungen der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, einen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).