BFH - Beschluß vom 07.01.2002
III B 64/01

BFH - Beschluß vom 07.01.2002 (III B 64/01) - DRsp Nr. 2002/4795

BFH, Beschluß vom 07.01.2002 - Aktenzeichen III B 64/01

DRsp Nr. 2002/4795

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine weitere Lebenspartnerschaft ernsthaften Versöhnungsversuchen im Rahmen einer Ehe zwingend entgegensteht, ist in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht klärbar. An einer revisiblen Rechtsfrage fehlt es, wenn die Entscheidung des Streitfalls nur von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse abhängt (BFH-Beschluss vom 13. März 1997 V B 103/96, BFH/NV 1997, 813).

Machen Ehegatten, die sich voneinander getrennt hatten, geltend, sie hätten vorübergehend die eheliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt, ist die Frage, ob dieser Vortrag zutrifft, im Wesentlichen eine Tatfrage.