BFH - Beschluß vom 07.01.2002
III B 80/01

BFH - Beschluß vom 07.01.2002 (III B 80/01) - DRsp Nr. 2002/4796

BFH, Beschluß vom 07.01.2002 - Aktenzeichen III B 80/01

DRsp Nr. 2002/4796

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Der Vortrag, das Finanzgericht (FG) habe seine Verpflichtung zur Sachaufklärung verletzt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil es das Sachverständigengutachten vom 5. November 1986 nicht herangezogen habe, ist nicht schlüssig. Denn im Rahmen der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler schlüssig dargetan ist, ist stets vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. April 1976 VI B 12/76, BFHE 118, 546, BStBl II 1976, 503, und vom 7. Februar 1995 V B 62/94, BFH/NV 1995, 861). Nach der Rechtsauffassung des FG kam es jedoch auf den Wert des enteigneten Grundstücks, dessen Höhe nach Aussage des Klägers mit Hilfe des Gutachtens hätte bewiesen werden können, nicht an. Vielmehr war es der Ansicht, ein Sachverständigengutachten, welches die Rechtsauffassung desjenigen, der einen Prozess anstrenge, bestätige, könne diesem zwar nahe legen, sich auf einen Rechtsstreit einzulassen; eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung bestehe insoweit jedoch nicht.