BFH - Beschluss vom 07.01.2003
V B 109/01

BFH - Beschluss vom 07.01.2003 (V B 109/01) - DRsp Nr. 2003/3106

BFH, Beschluss vom 07.01.2003 - Aktenzeichen V B 109/01

DRsp Nr. 2003/3106

Gründe:

I. Gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist am 29. März 2001 ein klageabweisendes Urteil ergangen. Laut Postzustellungsurkunde ist das Urteil am 10. Mai 2001 durch Niederlegung zur Post zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2001 hat der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und die Beiordnung eines Rechtsbeistands beantragt. Der Schriftsatz ist beim FG am 8. Juni 2001 und beim Bundesfinanzhof (BFH) am 21. Juni 2001 eingegangen. In einem zweiten Schriftsatz vom 7. Juni 2001 hat der Antragsteller gebeten, die Beschwerdefrist um 14 Tage zu verlängern, da der Zustellungsbrief nicht niedergelegt, sondern vor seiner Niederlegung von der Post verloren gegangen sei; er (der Antragsteller) habe das Urteil erst am 22. Mai 2001 erhalten. Nach einer Mitteilung der Deutschen Post ist das niedergelegte Schriftstück im Postamt nicht nachweisbar; am Ausgabeschalter, bei dem die Schriftstücke in einen Nachweis eingetragen würden, sei keine Eintragung vorhanden.

II. Der Antrag ist nicht begründet.