BFH - Beschluss vom 07.01.2005
V B 146/04
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 311/2000

BFH - Beschluss vom 07.01.2005 (V B 146/04) - DRsp Nr. 2005/5779

BFH, Beschluss vom 07.01.2005 - Aktenzeichen V B 146/04

DRsp Nr. 2005/5779

Gründe:

Die Beschwerde gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 11. August 2004 zugestellte Urteil des Finanzgerichts ist unzulässig, weil sie entgegen § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht innerhalb der dort genannten, vom Senatsvorsitzenden gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO verlängerten Frist begründet worden ist; sie war deshalb zu verwerfen.

Gemäß § 116 Abs. 2 FGO ist eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen und gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim BFH einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die Begründungsfrist kann vom Vorsitzenden des für die Entscheidung zuständigen Senats auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO).

Vorliegend ist die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden des erkennenden Senats bis zum 11. Dezember 2004 verlängerten Frist begründet worden, denn die erst am 13. Dezember 2004 beim BFH eingegangene, dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2004 beigelegte Begründung ist verspätet eingegangen.