BFH - Beschluß vom 07.02.2002
VI B 4/02

BFH - Beschluß vom 07.02.2002 (VI B 4/02) - DRsp Nr. 2002/6357

BFH, Beschluß vom 07.02.2002 - Aktenzeichen VI B 4/02

DRsp Nr. 2002/6357

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss u.a. klärungsbedürftig sein. Dies ist hier angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH nicht der Fall.

Nach § 129 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. "Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" sind einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche mechanische Versehen. Ist die mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums gegeben, liegt kein mechanisches Versehen und damit keine offenbare Unrichtigkeit vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. März 2000 IV R 3/99, BFHE 191, 226, BStBl II 2000, 372; vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539; vom 5. Februar 1998 IV R 17/97, BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535, m.w.N.).