Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss u.a. klärungsbedürftig sein. Dies ist hier angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH nicht der Fall.
Nach § 129 Satz 1 der Abgabenordnung (
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