BFH - Beschluss vom 07.03.2003
VII B 282/02

BFH - Beschluss vom 07.03.2003 (VII B 282/02) - DRsp Nr. 2003/7998

BFH, Beschluss vom 07.03.2003 - Aktenzeichen VII B 282/02

DRsp Nr. 2003/7998

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die ein gewerbliches Luftfahrtunternehmen für die Beförderung von Personen und Waren betreibt, ist Eigentümerin des Luftfahrzeugs Cessna ..., das von ihrer Geschäftsleitung als Firmenflugzeug verwendet wird. Das Luftfahrzeug wurde am 25. November 1994 aus Kanada über Großbritannien in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. In dem Zeitraum vom 25. November 1994 bis zum 24. November 1995 wurde das Luftfahrzeug mehr als sechs Monate für Flüge innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verwendet.

Das Hauptzollamt A, dessen Zuständigkeit insoweit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, setzte deshalb gegen die Klägerin mit Steuerbescheid vom 12. Juni 1998 unter anderem Zoll in Höhe von ... DM fest.