BFH - Beschluss vom 07.03.2005
III B 138/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5537/02

BFH - Beschluss vom 07.03.2005 (III B 138/03) - DRsp Nr. 2005/8425

BFH, Beschluss vom 07.03.2005 - Aktenzeichen III B 138/03

DRsp Nr. 2005/8425

Gründe:

Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung des Tatbestands ab.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 FGO).

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substanziierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Liegen zu dem Fragenkreis bereits Entscheidungen vor, ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Befassung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben werden, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (Beschlüsse des Senats vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, und vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46).