BFH - Beschluss vom 07.03.2006
I B 174/05
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 1500/05

BFH - Beschluss vom 07.03.2006 (I B 174/05) - DRsp Nr. 2006/16047

BFH, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen I B 174/05

DRsp Nr. 2006/16047

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Geschäftsführer der M GmbH (GmbH). Der Antragsgegner und Beschwerdegegner forderte die GmbH unter dem 28. Oktober 2004 auf, Steuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2003 abzugeben. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren von der GmbH eingelegte Klage ist beim Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg anhängig (5 K 1051/05). Ein von der GmbH gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom FG unter Hinweis auf eine fehlende ladungsfähige Anschrift der GmbH abgelehnt (Beschluss vom 6. Juni 2005 5 V 180/05). Eine vom FG als Gegenvorstellung gewertete "Beschwerde" blieb erfolglos.

Ein in diesem Zusammenhang vom Antragsteller im eigenen Namen beim FG gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde vom FG abgelehnt (Beschluss vom 16. August 2005 2 V 919/05). Der Antragsteller stellte beim FG anschließend erneut einen Antrag auf AdV der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen unter Hinweis auf das Klageverfahren und beantragte u.a., gegen die Entscheidung des FG die Revision zuzulassen. Der Antrag wurde durch Beschluss des FG vom 16. November 2005 5 V 1500/05 abgelehnt. Es fehle an der Antragsbefugnis; darüber hinaus habe der Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift bezeichnet. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.