BFH - Beschluss vom 07.03.2006
X B 205/05
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6037/03

BFH - Beschluss vom 07.03.2006 (X B 205/05) - DRsp Nr. 2006/7930

BFH, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen X B 205/05

DRsp Nr. 2006/7930

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Ausdrücklich berufen hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lässt sich sein Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das Finanzgericht (FG) habe die im Urteil aufgeführte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die darin enthaltene Rechtsauffassung fehlerhaft auf den Streitfall angewendet, als Rüge der Divergenz zu Entscheidungen des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) werten. Mit seinem weiteren Vorbringen, das FG habe die Sach- und Rechtslage ungenügend geprüft, macht er einen Verfahrensfehler (Sachaufklärungsrüge - § 76 Abs. 1 FGO) geltend.

2. Der Kläger hat die Abweichung der FG-Entscheidung von dem BFH-Urteil nicht schlüssig dargelegt, weil er weder einen bestimmten abstrakten und tragenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil noch einen solchen aus der (vorgeblichen) Divergenzentscheidung des BFH herausgearbeitet hat. Er vermochte daher nicht kenntlich zu machen, in welcher (konkreten) rechtlichen Aussage das FG von dem zitierten BFH-Urteil abgewichen sein soll.