BFH - Beschluss vom 07.03.2006
X E 5/05

BFH - Beschluss vom 07.03.2006 (X E 5/05) - DRsp Nr. 2006/11204

BFH, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen X E 5/05

DRsp Nr. 2006/11204

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 21. April 2005 hat der angerufene Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 11. August 2004 als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) auferlegt.

Anschließend hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung vom 28. Juli 2005 die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 146 EUR angesetzt. Sie hat diesen Betrag unter Hinweis auf Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) auf der Grundlage eines Streitwerts von 1 777 EUR berechnet. Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner am 8. August 2005 "Einspruch" eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Senatsbeschluss vom 21. April 2005 sei ein Fehlurteil. Er werde keine Gerichtskosten für eine Gerichtsentscheidung zahlen, die nicht der Wahrheit entspreche.

Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung vom 28. Juli 2005 ersatzlos aufzuheben.

Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II. Der vom Kostenschuldner gegen die Kostenrechnung erhobene "Einspruch" ist als Erinnerung zu behandeln. Diese hat keinen Erfolg.