BFH - Beschluss vom 07.03.2006
XI B 58/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1847
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2714/04

BFH - Beschluss vom 07.03.2006 (XI B 58/05) - DRsp Nr. 2006/16073

BFH, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen XI B 58/05

DRsp Nr. 2006/16073

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Praxisgemeinschaft bestehend aus zwei Ärzten. Mit Feststellungsbescheid vom 6. Juni 2003 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte 2001 aus selbständiger Tätigkeit einheitlich und gesondert fest und verteilte die Einkünfte dahin gehend, dass auf Frau X Einkünfte in Höhe von 32 781 DM entfielen. Dieser Betrag ergab sich aus 33 168 DM laufenden Einkünften und 387 DM Sonderbetriebsausgaben aus einer Haftpflichtversicherung. Der Feststellungsbescheid wurde bestandskräftig. Den Antrag, im Wege eines Ergänzungsbescheides nach § 179 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) nachträglich für Frau X noch eine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in Höhe von 2 494,80 DM zu berücksichtigen, lehnte das FA ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordere.

2. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und damit insgesamt unbegründet.

a) Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, um den Rechtscharakter der Entfernungspauschale zu klären.