I. Mit Beschluss vom 10. Mai 2007 VII B 58/07 hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) wegen Zurückweisung seiner Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren wegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat ihm daraufhin die Kostenrechnung erteilt. Die dagegen beim Bundesamt für Justiz eingelegten Eingaben hat die Vertreterin der Staatskasse beim BFH als Erinnerung gewertet und beantragt, diese zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung ist zulässig, weil für ihre Einlegung beim BFH der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht besteht (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717).
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
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