Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der N-GmbH (N). Diese beantragte Ende Juli 1990 für ... kg Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennr. 0201 3000 1500 die Abfertigung zum Erstattungslager gemäß § 11 Abs. 1 der Ausfuhrerstattungs-Verordnung vom 17. Februar 1988 (BGBl I 1988, 155). Gleichzeitig beantragte sie, die angemeldeten Waren in eine Erstattungs-Lagerung mit Vorfinanzierung der Erstattung zu überführen. Die Zollstellen entsprachen den Anträgen, stellten Menge und Beschaffenheit der Waren fest, schrieben auf den in den genannten Anträgen angegebenen Lizenzen die Warenmengen ab und legten dadurch den anzuwendenden (zum 12. April 1990 im voraus festgesetzten) Erstattungssatz fest. Die Waren wurden der N überlassen.
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