BFH - Beschluss vom 07.04.2006
V B 110/05
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1047/03

BFH - Beschluss vom 07.04.2006 (V B 110/05) - DRsp Nr. 2006/20342

BFH, Beschluss vom 07.04.2006 - Aktenzeichen V B 110/05

DRsp Nr. 2006/20342

Gründe:

I. Die Produktionsgenossenschaft des Handwerks SP wurde zum 1. Januar 1992 in die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- umgewandelt. Die Klägerin unterwarf die Umwandlung nicht der Umsatzsteuer. Dies holte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1991 vom 20. Januar 1998 nach. Zugleich setzte das FA Nachzahlungszinsen für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis zum 31. März 1997 in Höhe von 48 814 DM fest. Diesen Betrag setzte das FA später auf 36 450 DM herab; dabei ging es von einem Zinslauf erst ab dem 1. April 1994 aus.

Den Antrag der Klägerin auf Erlass der Zinsen lehnte das FA durch Bescheid vom 15. Januar 2003 ab. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg (1. Senat) gab der Klage teilweise statt. Es verpflichtete das FA zum Erlass der Zinsen, soweit dieses Zinsen vom 1. April 1994 bis zum 31. März 1995 festgesetzt hatte; im Übrigen wies es die Klage ab.